Glossar: Schweizer Steuer- und Lohnbegriffe von A bis Z
Das Schweizer Steuer- und Sozialversicherungssystem ist komplex und verwendet zahlreiche Fachbegriffe und Abkürzungen. Ob Sie Ihre erste Lohnabrechnung erhalten haben, als Zuzüger die Quellensteuer verstehen möchten oder sich über die berufliche Vorsorge informieren wollen, dieses Glossar erklärt über 30 zentrale Begriffe rund um Lohn, Steuern und Sozialversicherungen in der Schweiz. Alle Begriffe sind alphabetisch geordnet und mit den aktuellen Werten für das Jahr 2026 versehen.
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Alle Begriffe auf einen Blick, sortiert nach Kategorien:
Sozialversicherungen (1. Säule)
AHV, ALV, EO, IV, NBUV, UVG, Solidaritätsbeitrag
Berufliche Vorsorge (2. Säule)
BVG, Koordinationsabzug, Altersgutschriften, Umwandlungssatz, Freizügigkeit
Private Vorsorge (3. Säule)
Dritte Säule (3a/3b), WEF-Vorbezug
Steuern
Bundessteuer, Kantonssteuer, Kirchensteuer, Quellensteuer, Steuerfuss, Verrechnungssteuer, Vermögenssteuer
Lohn und Gehalt
Bruttolohn, Nettolohn, Lohnausweis, Medianlohn, 13. Monatslohn, Sozialabzüge, Gesamtarbeitsvertrag
Spezialthemen
Grenzgänger, Doppelbesteuerungsabkommen, Familienzulagen, Ergänzungsleistungen, Finanzausgleich
Nachfolgend finden Sie sämtliche Begriffe mit ausführlichen Erklärungen und den aktuellen Kennzahlen für 2026. Jeder Eintrag umfasst eine präzise Definition, den rechtlichen Hintergrund, die relevanten Beitragssätze oder Grenzwerte sowie praktische Hinweise, wie sich der jeweilige Begriff auf Ihre Lohnabrechnung auswirkt. Besonders wichtig für Zuzüger und neue Arbeitnehmer in der Schweiz: Die Begriffe AHV, BVG, Quellensteuer und Koordinationsabzug sollten Sie unbedingt kennen, da sie den größten Einfluss auf Ihren Nettolohn haben.
- AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)
- Die AHV ist die erste Säule des Schweizer Drei-Säulen-Systems und bildet die obligatorische staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie wurde 1948 eingeführt und sichert den Existenzbedarf im Alter oder bei einem Todesfall (Witwen- und Waisenrenten) ab. Der Beitragssatz beträgt 2026 insgesamt 8,7% des Bruttolohns, wobei Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 4,35% tragen. Der Arbeitnehmeranteil von 4,35% wird direkt vom Lohn abgezogen und erscheint auf der Lohnabrechnung als "AHV-Beitrag". Die maximale AHV-Altersrente beträgt 2026 CHF 2.450 pro Monat für Einzelpersonen bei voller Beitragsdauer (44 Jahre für Männer, 43 Jahre für Frauen). Das ordentliche Rentenalter liegt seit 2025 bei 65 Jahren für Frauen und Männer (Reform AHV 21). Selbständige zahlen den vollen Beitrag von 8,1% selbst (degressiver Satz für Einkommen unter CHF 58.800).
- Altersgutschriften (BVG)
- Die Altersgutschriften sind die prozentualen Beiträge, die gemäß BVG in die berufliche Vorsorge eingezahlt werden. Sie werden auf den koordinierten Lohn berechnet und steigen mit dem Alter des Versicherten: 7% für 25- bis 34-Jährige, 10% für 35- bis 44-Jährige, 15% für 45- bis 54-Jährige und 18% für 55- bis 65-Jährige. Diese Staffelung führt dazu, dass ältere Arbeitnehmer höhere Lohnabzüge haben, aber auch mehr Alterskapital aufbauen. Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der Altersgutschrift übernehmen, viele Arbeitgeber zahlen jedoch freiwillig einen höheren Anteil. Ein praktisches Beispiel: Bei einem Bruttolohn von CHF 84.000, einem koordinierten Lohn von CHF 58.275 und einem Alter von 40 Jahren beträgt die Altersgutschrift 10% = CHF 5.828 pro Jahr, davon trägt der Arbeitnehmer mindestens CHF 2.914 (CHF 243 pro Monat).
- ALV (Arbeitslosenversicherung)
- Die ALV bietet finanzielle Absicherung bei Arbeitslosigkeit und finanziert Massnahmen zur raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, wie Umschulungen und Weiterbildungskurse. Der Beitragssatz beträgt 2026 insgesamt 2,2% des versicherten Verdienstes bis zum Maximallohn von CHF 148.200 pro Jahr, wobei Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,1% tragen. Für Lohnanteile über CHF 148.200 fällt ein zusätzlicher Solidaritätsbeitrag von 1% an (je 0,5% Arbeitnehmer und Arbeitgeber), der unbegrenzt erhoben wird. Bei Arbeitslosigkeit erhält man 70% des versicherten Verdienstes als Taggelder (80% mit Unterhaltspflichten oder bei tiefen Einkommen), maximal während 12 bis 24 Monaten je nach Beitragsdauer und Alter.
- Bruttolohn
- Der Bruttolohn ist das gesamte Gehalt vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Er umfasst das Grundgehalt sowie allfällige Zulagen (Schichtzulagen, Funktionszulagen), Boni, Provisionen und sonstige Vergütungen. Nicht zum Bruttolohn zählen in der Regel Spesenbeiträge, sofern sie den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen. Der Bruttolohn dient als Berechnungsgrundlage für sämtliche Sozialversicherungsabzüge (AHV/IV/EO, ALV, BVG, NBUV) und die Quellensteuer. Im Arbeitsvertrag wird in der Schweiz üblichweise der Bruttolohn vereinbart. Der Median-Bruttolohn in der Schweiz liegt 2026 bei rund CHF 6.788 pro Monat (CHF 81.456 pro Jahr) gemäß der Lohnstrukturerhebung des BFS.
- Bundessteuer (direkte)
- Die direkte Bundessteuer ist die Einkommenssteuer, die vom Bund erhoben wird. Sie gilt schweizweit einheitlich und ist progressiv gestaltet. Der Tarif reicht von 0% für steuerbare Einkommen unter CHF 14.500 (Ledige, Tarif A) bis maximal 11,5% für Einkommen über CHF 755.200. Für Verheiratete (Tarif B) beginnt die Besteuerung bei CHF 28.300 mit entsprechend höheren Schwellen. Die Bundessteuer macht typischerweise 10-20% der gesamten Steuerbelastung aus, der größere Anteil entfällt auf die Kantons- und Gemeindesteuer. Im Gegensatz zur Kantonssteuer gelten für die Bundessteuer keine gemeindlichen Multiplikatoren. Die Bundessteuertarife werden jährlich von der ESTV an die Teuerung angepasst (Kaltprogression-Ausgleich).
- BVG (Berufliche Vorsorge / Zweite Säule)
- Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die zweite Säule des Schweizer Vorsorgesystems. Die BVG-Beiträge sind obligatorisch für alle Arbeitnehmer, die einen Jahreslohn über der Eintrittsschwelle von CHF 22.050 (2026) erzielen. Die Beiträge werden auf den koordinierten Lohn berechnet, also auf den Bruttolohn abzüglich des Koordinationsabzugs von CHF 25.725. Der maximale versicherte Lohn im BVG-Obligatorium beträgt CHF 62.475 (Obergrenze CHF 88.200 minus Koordinationsabzug). Die BVG-Beiträge (Altersgutschriften) sind altersabhängig: 7% (25-34 J.), 10% (35-44 J.), 15% (45-54 J.), 18% (55-65 J.). Der gesetzliche BVG-Mindestzinssatz auf dem Altersguthaben beträgt 2026 1,25%. Der Umwandlungssatz, mit dem das Alterskapital in eine jährliche Rente umgerechnet wird, liegt bei 6,8% im Obligatorium.
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Die Schweiz hat mit über 100 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die verhindern sollen, dass Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Quellenstaat besteuert werden. Für Grenzgänger sind insbesondere die DBA mit Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich relevant. Im DBA Schweiz-Deutschland ist geregelt, dass die Schweiz eine Quellensteuer von maximal 4,5% erheben darf und Deutschland die Nachbesteuerung vornimmt, wobei die Schweizer Steuer angerechnet wird. Das DBA Schweiz-Frankreich sieht für 8 Grenzkantone (BE, BS, BL, JU, NE, SO, VD, VS) vor, dass Grenzgänger im Wohnsitzland Frankreich besteuert werden. Für die übrigen Kantone gilt das normale Quellensteuerverfahren.
- Dritte Säule (Säule 3a / 3b)
- Die dritte Säule umfasst die private, freiwillige Vorsorge. Die Säule 3a (gebundene Vorsorge) bietet erhebliche steuerliche Vorteile: Einzahlungen können vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der jährliche Maximalbetrag 2026 beträgt CHF 7.258 für Arbeitnehmer mit Pensionskasse und CHF 36.288 (20% des Nettoeinkommens) für Selbständige ohne PK. Das Kapital ist bis zur Pensionierung oder bis fünf Jahre davor gebunden, ausser bei Erwerb von Wohneigentum, Auswanderung, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder Invalidität. Die Säule 3b (freie Vorsorge) umfasst freies Sparen und Anlegen ohne spezielle steuerliche Begünstigung der Einzahlungen, bietet aber je nach Kanton Steuervorteile auf Lebensversicherungsprämien. Experten empfehlen, mehrere 3a-Konten zu führen (max. 5-6), um bei der gestaffelten Auszahlung die Progression zu brechen.
- 13. Monatslohn
- Der 13. Monatslohn ist ein zusätzliches Monatsgehalt, das in der Schweiz weitverbreitet, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Rund 90% der Schweizer Arbeitnehmer erhalten einen 13. Monatslohn, der entweder im Dezember als Ganzes oder je zur Hälfte im Juni und Dezember ausbezahlt wird. Der 13. Monatslohn wird bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern voll berücksichtigt. Wenn ein Arbeitsvertrag CHF 6.000 brutto x 13 vorsieht, beträgt der Jahreslohn CHF 78.000, und die monatlichen AHV/IV/EO-Abzüge berechnen sich auf Basis des Jahreslohns. Bei der Quellensteuer wird der 13. Monatslohn periodengerecht berücksichtigt.
- EO (Erwerbsersatzordnung)
- Die EO entschädigt Erwerbstätige für Einkommensausfälle während des Militärdienstes, Zivildienstes, Zivilschutzes sowie bei Mutterschaft (14 Wochen) und Vaterschaft (2 Wochen). Seit 2023 gibt es auch eine Adoptionsentschädigung (2 Wochen). Der Beitragssatz beträgt 2026 insgesamt 0,5% des Bruttolohns, je zur Hälfte von Arbeitnehmer (0,25%) und Arbeitgeber (0,25%) getragen. Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor dem Dienst, maximal CHF 220 pro Tag bei Militärdienst und CHF 220 pro Tag bei Mutterschaftsentschädigung.
- Ergänzungsleistungen (EL)
- Ergänzungsleistungen zur AHV und IV werden ausgerichtet, wenn die Renten zusammen mit dem übrigen Einkommen die minimalen Lebenshaltungskosten nicht decken. Sie sind keine Sozialhilfe, sondern ein Rechtsanspruch. Die EL berücksichtigen die anerkannten Ausgaben (Lebensbedarf, Miete, Krankenkassenprämien) abzüglich der anrechenbaren Einnahmen (Renten, Vermögensertrag, Vermögensverbrauch). In der Schweiz beziehen rund 340.000 Personen EL, was zeigt, dass die AHV-Rente allein für viele nicht reicht. Der Höchstbetrag für die jährliche Mietkosten beträgt je nach Region CHF 16.440 bis CHF 18.900 für Alleinstehende.
- Familienzulagen (Kinderzulagen und Ausbildungszulagen)
- Die Familienzulagen umfassen Kinderzulagen (für Kinder bis 16 Jahre) und Ausbildungszulagen (für Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre). Das Bundesgesetz schreibt Minimalbeträge vor: CHF 200 pro Monat Kinderzulage und CHF 250 pro Monat Ausbildungszulage. Die meisten Kantone gewähren höhere Beträge. Der Kanton Genf ist am großzügigsten mit CHF 311 Kinderzulage und CHF 411 Ausbildungszulage. Die Zulagen werden vom Arbeitgeber ausbezahlt und sind für den Empfänger steuerbares Einkommen. Die Finanzierung erfolgt durch Arbeitgeberbeiträge an die Familienausgleichskasse (Beitragssatz je nach Kanton 1-3% der Lohnsumme).
- Finanzausgleich (NFA)
- Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) ist das System, mit dem finanzielle Unterschiede zwischen den Kantonen ausgeglichen werden. Ressourcenstarke Kantone (Zug, Schwyz, Genf, Basel-Stadt, Zürich, Nidwalden) zahlen in den Ressourcenausgleich ein, während ressourcenschwache Kantone (Bern, Wallis, Freiburg, Jura) daraus Mittel erhalten. Zusätzlich gibt es den geografisch-topografischen Lastenausgleich (für Berggebiete) und den soziodemografischen Lastenausgleich (für Zentrumslasten). Der Ressourcenausgleich umfasst 2026 rund CHF 5,3 Milliarden jährlich. Dieses System ermöglicht es den Kantonen, trotz unterschiedlicher Steuereinnahmen gleichwertige öffentliche Leistungen anzubieten.
- Freizügigkeit (BVG)
- Bei einem Stellenwechsel wird das angesparte BVG-Guthaben als Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung) an die neue Pensionskasse oder, falls kein neuer Arbeitgeber vorhanden ist, an ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder Versicherung übertragen. Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) schützt die Vorsorgeansprüche der Versicherten bei Stellenwechsel. Das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto kann nur unter bestimmten Bedingungen bar bezogen werden: Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, endgültiges Verlassen der Schweiz (nur nicht-EU/EFTA für den obligatorischen Teil), Unterschreiten des Mindestbetrags oder Erwerb von selbst bewohntem Wohneigentum.
- Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
- Ein Gesamtarbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeberverbaneden und Gewerkschaften, der Mindestarbeitsbedingungen für eine Branche oder ein Unternehmen festlegt. In der Schweiz gibt es keine gesetzlichen Mindestlöhne auf Bundesebene, daher sind GAV das wichtigste Instrument zur Festlegung von Mindestlöhnen. Rund 50% der Schweizer Arbeitnehmer unterstehen einem GAV. Einige GAV sind allgemeinverbindlich erklärt, das heisst, sie gelten für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche, auch wenn diese nicht Mitglied der Vertragsparteien sind. Wichtige allgemeinverbindliche GAV bestehen im Gastgewerbe (L-GAV, Mindestlohn CHF 4.382), im Baugewerbe, in der Reinigungsbranche und im Detailhandel.
- Grenzgänger
- Als Grenzgänger gelten Personen, die in einem Nachbarland der Schweiz wohnen und regelmäßig zur Arbeit in die Schweiz pendeln. In der Schweiz arbeiten rund 380.000 Grenzgänger, wobei die meisten aus Frankreich (rund 215.000), Italien (rund 85.000), Deutschland (rund 65.000) und Österreich (rund 9.000) kommen. Für Grenzgänger gelten besondere steuerliche Regelungen gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen. Deutsche Grenzgänger zahlen 4,5% Quellensteuer in der Schweiz und werden in Deutschland nachveranlagt. Französische Grenzgänger in den 8 Grenzkantonen werden in Frankreich besteuert. Italienische Grenzgänger werden in der Schweiz besteuert (neue Regelung seit 2024 mit Aufteilung). Sozialversicherungsrechtlich unterstehen Grenzgänger dem Recht des Arbeitslandes (Schweiz), müssen sich aber im Wohnsitzland krankenversichern oder können in der Schweiz optieren.
- IV (Invalidenversicherung)
- Die IV ist eine obligatorische Sozialversicherung der ersten Säule, die bei gesundheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit Leistungen erbringt. Sie verfolgt den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" und finanziert berufliche Massnahmen, medizinische Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel und Rentenleistungen. Der Beitragssatz beträgt 2026 insgesamt 1,4% des Bruttolohns, je zur Hälfte von Arbeitnehmer (0,70%) und Arbeitgeber (0,70%) getragen. Die IV-Rente wird bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ausgerichtet: Viertelrente ab 40%, halbe Rente ab 50%, Dreiviertelsrente ab 60% und volle Rente ab 70% Invaliditätsgrad. Die maximale IV-Rente entspricht der maximalen AHV-Rente (CHF 2.450/Monat).
- Kantonssteuer
- Die Kantonssteuer ist die Einkommenssteuer, die vom jeweiligen Wohnkanton erhoben wird. Jeder der 26 Kantone hat einen eigenen Steuertarif mit unterschiedlicher Progression, eigenen Abzügen und eigenen Steuersätzen. Die kantonale Steuer wird als "einfache Staatssteuer" berechnet, auf die dann der Gemeinde- und allenfalls der Kirchensteuerfuss als Multiplikator angewendet wird. Die Kantonssteuer zusammen mit der Gemeindesteuer macht typischerweise 70-85% der Gesamtsteuerbelastung aus. Die Steuertarife variieren erheblich: Im Kanton Zug liegt der maximale Grenzsteuersatz bei rund 22%, in Genf bei über 44%. Diese Unterschiede machen den Wohnsitzkanton zum wichtigsten Steuerfaktor in der Schweiz.
- Kirchensteuer
- Die Kirchensteuer wird von den anerkannten Landeskirchen erhoben: römisch-katholisch, evangelisch-reformiert und in einigen Kantonen christkatholisch. In den meisten Kantonen ist die Kirchensteuer für Mitglieder obligatorisch und wird als Prozentsatz der Kantonssteuer berechnet, typischerweise zwischen 5% und 15% der einfachen Staatssteuer. Im Kanton Zürich beträgt die Kirchensteuer 8-10% der einfachen Staatssteuer, in Bern 15-20%. Wer keiner anerkannten Kirche angehört oder aus der Kirche austritt, zahlt keine Kirchensteuer. Bei einer einfachen Staatssteuer von CHF 5.000 und einem Kirchensteuersatz von 10% beträgt die Kirchensteuer CHF 500 pro Jahr. Besonderheit: Im Kanton Waadt gibt es keine individuelle Kirchensteuer, dafür wird der Kirchenanteil aus den allgemeinen Steuermitteln finanziert.
- Koordinationsabzug
- Der Koordinationsabzug bestimmt, welcher Teil des Lohns für die BVG-Beiträge der zweiten Säule relevant ist. Er beträgt 2026 CHF 25.725 und wird vom Bruttolohn abgezogen, um den koordinierten (versicherten) Lohn zu ermitteln. Der Begriff "Koordination" bezieht sich auf die Abstimmung zwischen erster und zweiter Säule: Da die AHV bereits den Existenzbedarf abdecken soll, wird der durch die AHV abgedeckte Lohnanteil (= Koordinationsabzug) nicht nochmals über das BVG versichert. Bei einem Bruttolohn von CHF 80.000 beträgt der koordinierte Lohn: CHF 80.000 - CHF 25.725 = CHF 54.275. Der maximale koordinierte Lohn im BVG-Obligatorium beträgt CHF 62.475 (CHF 88.200 - CHF 25.725). Bei Teilzeitarbeit wird der Koordinationsabzug proportional zum Beschäftigungsgrad reduziert, was eine wichtige Verbesserung des BVG-Schutzes für Teilzeitbeschäftigte darstellt.
- Lohnausweis
- Der Lohnausweis (Formular 11) ist ein offizielles Dokument, das der Arbeitgeber jährlich bis Ende Januar für das vergangene Jahr ausstellt. Er listet detailliert alle Lohnbestandteile sowie Abzüge auf und dient als zentrale Grundlage für die Steuererklärung. Der Lohnausweis muss den Vorgaben der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) entsprechen und enthält neben dem Bruttolohn auch Angaben zu Spesenpauschalen, Geschäftsfahrzeugen (Privatanteil 0,9% des Kaufpreises pro Monat), Aus- und Weiterbildungskosten, BVG-Beiträgen und weiteren geldwerten Leistungen. Falsche Angaben auf dem Lohnausweis können strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber haben. Quellenbesteuerte Arbeitnehmer erhalten statt des Lohnausweises eine Quellensteuerabrechnung.
- Medianlohn
- Der Medianlohn ist der Lohn, bei dem genau die Hälfte aller Arbeitnehmer mehr und die andere Hälfte weniger verdient. Er wird vom Bundesamt für Statistik (BFS) in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) alle zwei Jahre ermittelt und ist ein wichtiger Referenzwert für Lohnvergleiche. Der Medianlohn in der Schweiz beträgt 2026 rund CHF 6.788 brutto pro Monat (standardisiert auf 40 Wochenstunden). Der Medianlohn unterscheidet sich erheblich nach Branche: In der Finanzbranche liegt er bei rund CHF 10.000, in der Pharmaindustrie bei CHF 9.400, im Gastgewerbe bei nur CHF 4.600. Auch die kantonalen Unterschiede sind gross: Der Medianlohn in Zürich liegt rund 15% über dem Schweizer Durchschnitt, während er im Tessin rund 15% darunter liegt.
- NBUV (Nichtberufsunfallversicherung)
- Die NBUV deckt Unfälle ab, die außerhalb der Arbeitszeit geschehen, also in der Freizeit, beim Sport oder zu Hause. Sie ist Bestandteil des UVG (Unfallversicherungsgesetz). Die Prämien werden vollständig vom Arbeitnehmer getragen und betragen je nach Branche und Versicherer zwischen 0,7% und 3% des versicherten Lohns (maximal CHF 148.200). Im Durchschnitt liegt die NBUV-Prämie bei etwa 1,2-1,5% des Lohns. Arbeitnehmer, die weniger als 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten, sind von der NBUV ausgenommen und müssen Nichtberufsunfälle über ihre Krankenkasse abdecken. Die NBUV erbringt Leistungen bei Unfällen (Heilungskosten, Taggelder bei 80% des versicherten Verdienstes, Invalidenrente).
- Nettolohn
- Der Nettolohn ist der Betrag, der nach Abzug aller Sozialversicherungsbeiträge und allfälliger Quellensteuern tatsächlich auf dem Bankkonto des Arbeitnehmers eingeht. Er wird berechnet, indem vom Bruttolohn die Beiträge an AHV/IV/EO (5,3%), ALV (1,1%), BVG (altersabhängig 3,5-9%), NBUV (ca. 1,2%) und gegebenenfalls die Quellensteuer abgezogen werden. Für ordentlich besteuerte Personen (Schweizer Bürger und Niedergelassene mit C-Bewilligung) werden die Einkommenssteuern nicht vom Lohn abgezogen, sondern müssen separat mit der jährlichen Steuererklärung entrichtet werden. Der Nettolohn entspricht also bei diesen Personen dem Bruttolohn abzüglich der Sozialversicherungen, nicht abzüglich der Steuern. Ein Bruttolohn von CHF 7.000/Monat ergibt typischerweise einen Nettolohn von CHF 5.800-6.200 (ohne Quellensteuer, je nach Alter).
- Quellensteuer
- Die Quellensteuer wird direkt vom Lohn abgezogen und betrifft primär ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C (also mit B-, L- oder G-Bewilligung). Sie umfasst die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer in einem einzigen Abzug. Die Tarife variieren je nach Kanton, Familienstand (Tarife A, B, C, D, H) und Konfession. Tarif A gilt für alleinstehende Personen, Tarif B für verheiratete Alleinverdiener, Tarif C für Doppelverdiener, Tarif H für Alleinerziehende. Ab einem Bruttolohn von CHF 120.000 pro Jahr erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (QNOV), bei der die Quellensteuer als Vorauszahlung angerechnet wird. Im Kanton Genf kann die Quellensteuer bei hohen Einkommen 35-40% betragen, während sie in Zug deutlich tiefer liegt.
- Solidaritätsbeitrag (ALV)
- Der Solidaritätsbeitrag ist ein zusätzlicher ALV-Beitrag, der auf Lohnanteile über CHF 148.200 pro Jahr erhoben wird. Er beträgt 1% (je 0,5% Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und wird ohne Obergrenze erhoben. Der Solidaritätsbeitrag wurde eingeführt, um die Verschuldung der ALV abzubauen, und hat keinen Einfluss auf die Höhe der Arbeitslosenentschädigung, die auf CHF 148.200 plafoniert bleibt. Für einen Arbeitnehmer mit CHF 200.000 Bruttolohn beträgt der Solidaritätsbeitrag: (CHF 200.000 - CHF 148.200) x 0,5% = CHF 259 pro Jahr.
- Sozialabzüge
- Sozialabzüge bezeichnen die Gesamtheit der obligatorischen Beiträge an Sozialversicherungen, die vom Bruttolohn abgezogen werden. Im Einzelnen umfassen sie: AHV 4,35%, IV 0,70%, EO 0,25% (zusammen 5,3%), ALV 1,1% (bis CHF 148.200), BVG altersabhängig 3,5-9%, NBUV ca. 1-1,5%. Insgesamt machen die Sozialabzüge rund 10-16% des Bruttolohns aus, abhängig vom Alter und der Höhe des Lohns. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich seinen Anteil (mindestens gleich hoch), der auf der Lohnabrechnung nicht direkt sichtbar ist, aber die Gesamtkosten des Arbeitgebers (Lohnnebenkosten) um rund 13-20% erhöhen.
- Steuerfuss
- Der Steuerfuss (in einigen Kantonen auch Steueranlage oder Steuerfüße genannt) ist ein Multiplikator, mit dem die einfache Staatssteuer (kantonale Grundsteuer) auf die Gemeinde- und Kirchensteuer umgerechnet wird. Jede Gemeinde legt ihren eigenen Steuerfuss jährlich fest, was durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament geschieht. Ein Steuerfuss von 100% bedeutet, dass die Gemeindesteuer der einfachen Staatssteuer entspricht. Beispiel: Einfache Staatssteuer CHF 5.000, Gemeindesteuerfuss 119% (Stadt Zürich), Gemeindesteuer = CHF 5.950. Die Unterschiede sind erheblich: Im Kanton Zürich reicht der Gemeindesteuerfuss von 77% (Kilchberg, Rüschlikon) bis über 130% (Wald, Bauma). Strategischer Hinweis: Die steuergünstigsten Gemeinden liegen oft an den Seeufern (Zürichsee, Zugersee, Vierwaldstättersee).
- Umwandlungssatz (BVG)
- Der Umwandlungssatz bestimmt, wie das angesparte BVG-Alterskapital in eine jährliche Altersrente umgerechnet wird. Der gesetzliche Mindest-Umwandlungssatz im BVG-Obligatorium beträgt 6,8% für Männer und Frauen bei Erreichen des Referenzalters 65. Das bedeutet: Pro CHF 100.000 Alterskapital erhält man eine jährliche Rente von CHF 6.800 (CHF 567/Monat). Im überobligatorischen Bereich können Pensionskassen tiefere Umwandlungssätze anwenden, aktuell typischerweise 5,0-5,4%. Aufgrund der steigenden Lebenserwartung und tiefen Zinsen liegt der versicherungstechnisch korrekte Umwandlungssatz bei etwa 4,5-5,0%, weshalb viele Pensionskassen die Differenz durch Umverteilung von den Aktiven zu den Rentnern finanzieren. Die BVG-Reform (Reform BVG 21) sieht eine schrittweise Senkung auf 6,0% vor.
- UVG (Unfallversicherung)
- Das UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) regelt die obligatorische Unfallversicherung für Arbeitnehmer in der Schweiz. Es unterscheidet zwischen Berufsunfallversicherung (BUV), deren Prämien der Arbeitgeber trägt, und Nichtberufsunfallversicherung (NBUV), deren Prämien der Arbeitnehmer übernimmt. Der maximal versicherte Jahreslohn beträgt CHF 148.200. Die UVG-Leistungen umfassen Pflegeleistungen (Arzt, Spital, Medikamente), Taggelder (80% des versicherten Verdienstes ab dem 3. Tag), Invalidenrenten (bei dauernder Erwerbsunfähigkeit) und Hinterlassenenrenten. Die Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) ist der größte UVG-Versicherer und deckt industrielle Betriebe, Verwaltungen und bestimmte Branchen obligatorisch ab.
- Verrechnungssteuer
- Die Verrechnungssteuer ist eine Bundessteuer von 35% auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) und bestimmte Versicherungsleistungen. Sie wird an der Quelle erhoben, das heisst, Banken und Unternehmen führen sie direkt an die ESTV ab. Für in der Schweiz wohnhafte Personen ist die Verrechnungssteuer eine Sicherungssteuer: Sie wird bei korrekter Deklaration in der Steuererklärung vollständig zurückerstattet oder mit den geschuldeten Steuern verrechnet. Wer Kapitalerträge in der Steuererklärung nicht deklariert, verliert den Anspruch auf Rückerstattung. Für im Ausland wohnhafte Personen kann die Verrechnungssteuer je nach Doppelbesteuerungsabkommen teilweise oder ganz zurückgefordert werden (typisch auf 15% reduziert).
- Vermögenssteuer
- Die Vermögenssteuer wird von den Kantonen und Gemeinden (nicht vom Bund) auf das Nettovermögen erhoben. Das Nettovermögen umfasst alle Vermögenswerte (Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge) abzüglich der Schulden (Hypotheken, Darlehen). Die meisten Kantone gewähren einen Freibetrag. Die Steuersätze variieren stark: Der Kanton Schwyz hat mit maximal 1,5 Promille den tiefsten Satz, während Genf bis zu 10 Promille erhebt. Für ein Nettovermögen von CHF 500.000 beträgt die Vermögenssteuer je nach Kanton zwischen CHF 250 (Schwyz) und CHF 2.500 (Genf). Besonderheit: Selbst bewohntes Wohneigentum wird zum Steuerwert (oft 60-80% des Verkehrswerts) besteuert, und die Hypothekarschuld kann als Abzug geltend gemacht werden.
- WEF-Vorbezug (Wohneigentumsförderung)
- Mit einem WEF-Vorbezug können Versicherte Mittel aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der Säule 3a für den Erwerb oder die Renovation von selbst bewohntem Wohneigentum einsetzen. Der Mindestbetrag für einen BVG-Vorbezug beträgt CHF 20.000, und ab Alter 50 ist der Bezug auf den höheren Wert begrenzt: Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der aktuellen Leistung. Der WEF-Vorbezug reduziert die Vorsorgeleistungen (Altersrente, Risikoleistungen) und muss bei einem Verkauf der Liegenschaft oder bei Auflösung des Miteigentums zurückbezahlt werden. Steuerlich wird der WEF-Vorbezug als Kapitalbezug zu einem reduzierten Satz besteuert (getrennt vom übrigen Einkommen). Alternativ kann das BVG-Guthaben verpfändet werden, was die Vorsorgeleistungen nicht reduziert.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Zahlen für 2026
Zum Abschluss eine kompakte Zusammenfassung der wichtigsten Kennzahlen, die Ihre Lohnabrechnung 2026 beeinflussen:
| Kennzahl | Wert 2026 | Wer zahlt? |
|---|---|---|
| AHV/IV/EO-Beitrag | 5,3% (Arbeitnehmeranteil) | AN + AG je 5,3% |
| ALV-Beitrag | 1,1% (bis CHF 148.200) | AN + AG je 1,1% |
| ALV-Solidaritätsbeitrag | 0,5% (ab CHF 148.200) | AN + AG je 0,5% |
| BVG-Eintrittsschwelle | CHF 22.050 | - |
| BVG-Koordinationsabzug | CHF 25.725 | - |
| BVG-Obergrenze | CHF 88.200 | - |
| BVG-Mindestzinssatz | 1,25% | - |
| BVG-Umwandlungssatz | 6,8% | - |
| Säule 3a Maximum | CHF 7.258 (mit PK) | Arbeitnehmer |
| Max. AHV-Altersrente | CHF 2.450/Monat | - |
| Rentenalter | 65 (M + F seit 2025) | - |
| UVG-Maximallohn | CHF 148.200 | - |
| Medianlohn Schweiz | CHF 6.788/Monat | - |
Weitergehende Informationen und Quellen
Dieses Glossar wird jährlich aktualisiert, um die neuesten Beitragssätze, Grenzwerte und gesetzlichen Änderungen abzubilden. Für weitergehende Informationen empfehlen wir folgende offizielle Quellen:
- AHV/IV-Informationsstelle - Beitragssätze, Renten, Merkblätter zur 1. Säule
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) - BVG-Verordnungen, Kennzahlen der beruflichen Vorsorge
- Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) - Bundessteuertarife, Quellensteuer-Tarife, DBA
- Bundesamt für Statistik (BFS) - Lohnstrukturerhebung, Einkommensstatistiken
- Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) - ALV, Arbeitsmarktdaten, Kurzarbeit
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