AHV, IV und EO Beiträge 2026 – Was Sie Wissen Müssen
Sozialabzüge-Schnellrechner
Berechnen Sie Ihre monatlichen Sozialversicherungsabzüge (AHV, IV, EO, ALV) in Sekundenschnelle.
BVG-Beitrag geschätzt auf Basis des BVG-Minimums. Tatsächliche Werte je nach Pensionskasse.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind neben den Steuern der grösste Abzugsposten auf dem Lohnausweis Schweizer Arbeitnehmer. AHV, IV, EO und ALV werden direkt vom Bruttolohn abgezogen und paritätisch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Bei einem durchschnittlichen Schweizer Lohn von CHF 6.800 pro Monat belaufen sich die Sozialabzüge des Arbeitnehmers auf rund CHF 700 bis CHF 900 monatlich, je nach Alter und Pensionskassenlösung. In diesem Ratgeber erklären wir alle Sozialversicherungen im Detail: welche Beiträge Sie zahlen, welche Leistungen Sie dafür erhalten und worauf Sie bei Ihrer Finanzplanung achten müssen.
AHV – Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die AHV ist das Fundament des Schweizer Vorsorgesystems und die wichtigste Sozialversicherung des Landes. Sie wurde 1948 eingeführt und sichert den Existenzbedarf im Alter sowie bei Hinterlassenschaft (Verwitwung, Verwaisung). Die AHV funktioniert nach dem Umlageverfahren: Die heutigen Erwerbstätigen finanzieren mit ihren Beiträgen die heutigen Rentner. Im Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren der Pensionskasse (2. Säule) wird kein individuelles Kapital angespart.
Beiträge
Der AHV-Beitragssatz beträgt 8,7% des Bruttolohns, aufgeteilt in je 4,35% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es gibt keine Beitragsobergrenze: Auf jeden Franken Lohn werden AHV-Beiträge erhoben, unabhängig von der Lohnhöhe. Das unterscheidet die Schweiz von vielen anderen Ländern, die Beitragsbemessungsgrenzen kennen (z.B. Deutschland mit einer Grenze von rund EUR 90.600 pro Jahr).
Rechenbeispiel bei einem Monatslohn von CHF 7.000:
- AHV-Beitrag Arbeitnehmer: CHF 7.000 x 4,35% = CHF 304,50 pro Monat
- AHV-Beitrag Arbeitgeber: CHF 7.000 x 4,35% = CHF 304,50 pro Monat
- Gesamtbeitrag: CHF 609 pro Monat oder CHF 7.308 pro Jahr
Bei einem Jahresgehalt von CHF 150.000 betragen die AHV-Beiträge des Arbeitnehmers allein CHF 6.525 pro Jahr. Da die Maximalrente auf CHF 2.450 pro Monat begrenzt ist (siehe unten), zahlen Gutverdiener überproportional viel ein, ohne proportional höhere Leistungen zu erhalten. Dieses Solidaritätsprinzip ist ein bewusstes Element des Schweizer Systems.
Rentenberechnung
Die Höhe der AHV-Rente wird durch zwei Hauptfaktoren bestimmt:
- Beitragsjahre: Für eine Vollrente sind lückenlose Beitragsjahre erforderlich: 44 Jahre für Männer (Jahrgang 1963 und später) und schrittweise 44 Jahre für Frauen (AHV-Reform 2024). Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Kürzung von ca. 1/44 (rund 2,3%). Wer also 3 Beitragsjahre verliert, erhält eine um rund 7 Prozent tiefere Rente. Beitragslücken können innerhalb von 5 Jahren nachbezahlt werden.
- Maßgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Der Durchschnitt aller AHV-pflichtigen Einkommen über die gesamte Beitragszeit, aufgewertet (revaluiert) auf das aktuelle Preis- und Lohnniveau. Zusätzlich werden Erziehungs- und Betreuungsgutschriften hinzugerechnet, die das durchschnittliche Einkommen erhöhen können, auch wenn in diesen Perioden wenig oder kein Erwerbseinkommen erzielt wurde.
Rentenhöhe 2026
| Rentenart | Minimalrente/Monat | Maximalrente/Monat |
|---|---|---|
| Einzelrente | CHF 1.225 | CHF 2.450 |
| Ehepaarrente (max. 150%) | CHF 1.838 | CHF 3.675 |
| Kinderrente (pro Kind) | CHF 490 | CHF 980 |
| Witwen-/Witwerrente | CHF 980 | CHF 1.960 |
| Waisenrente (pro Kind) | CHF 490 | CHF 980 |
Die Maximalrente von CHF 2.450 pro Monat (CHF 29.400 pro Jahr) erreichen Sie mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 88.200 oder mehr und vollständiger Beitragsdauer. Darunter wird die Rente proportional berechnet. Die Minimalrente von CHF 1.225 erhalten Personen mit einem sehr tiefen durchschnittlichen Einkommen, sofern keine Beitragslücken bestehen. Die Maximalrente einer Einzelperson deckt damit höchstens 30 bis 35 Prozent eines mittleren Einkommens ab, weshalb die zweite und dritte Säule für die Altersvorsorge unverzichtbar sind.
Flexibles Rentenalter seit der AHV-Reform 2024 (AHV 21)
Seit der AHV-Reform 2024, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, gelten neue Regeln für die Pensionierung:
- Referenzalter 65: Einheitlich für Männer und Frauen. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) erhalten Ausgleichsmassnahmen in Form eines Rentenzuschlags von CHF 12,50 bis CHF 160 pro Monat.
- Vorbezug ab 63 Jahren: Neu können einzelne Monate gewählt werden (statt wie früher nur ganze Jahre). Jeder Monat Vorbezug führt zu einer lebenslangen Kürzung. Bei 2 Jahren Vorbezug beträgt die Kürzung rund 13,6%, das sind CHF 333 pro Monat bei der Maximalrente.
- Aufschub bis 70 Jahre: Jedes Jahr Aufschub erhöht die Rente um rund 5,2%. Bei 5 Jahren Aufschub (Rentenbezug ab 70) steigt die Rente um 31,5 Prozent auf CHF 3.222 pro Monat.
- Teilpensionierung: Neu können 20 bis 80 Prozent der Rente vorbezogen oder aufgeschoben werden. Das erlaubt eine schrittweise Reduktion des Arbeitspensums.
- Weiterarbeiten nach 65: Beiträge nach dem Referenzalter können neu die Rente erhöhen, was einen Anreiz zum längeren Arbeiten schafft. Es gilt ein Freibetrag von CHF 16.800 pro Jahr, unterhalb dessen keine Beiträge anfallen.
IV – Invalidenversicherung
Beiträge
Der IV-Beitragssatz beträgt 1,4% des Bruttolohns, aufgeteilt in je 0,7% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wie bei der AHV gibt es keine Beitragsobergrenze. Bei einem Monatslohn von CHF 7.000 beträgt der IV-Beitrag des Arbeitnehmers CHF 49 pro Monat oder CHF 588 pro Jahr.
IV-Rente und Invaliditätsgrad
Die IV-Rente wird gewährt, wenn eine Person aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen bleibend oder für längere Zeit (mindestens 1 Jahr) erwerbsunfähig ist. Die Rentenberechtigung hängt vom Invaliditätsgrad ab, der die durch die Gesundheitsbeeinträchtigung verursachte Erwerbs- oder Aufgabenunfähigkeit misst:
| Invaliditätsgrad | Rentenanspruch | Rente bei Maximalrente |
|---|---|---|
| Unter 40% | Kein Rentenanspruch | CHF 0 |
| 40% bis 49% | Viertelrente (25%) | CHF 612,50/Monat |
| 50% bis 59% | Halbe Rente (50%) | CHF 1.225/Monat |
| 60% bis 69% | Dreiviertelsrente (75%) | CHF 1.837,50/Monat |
| 70% und mehr | Volle Rente (100%) | CHF 2.450/Monat |
Eingliederung vor Rente
Die IV verfolgt konsequent den Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Bevor eine Rente gesprochen wird, prüft die kantonale IV-Stelle, ob die betroffene Person durch Massnahmen wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden kann. Dieses Prinzip hat dazu geführt, dass die Zahl der IV-Rentenbeziehenden seit dem Höchststand von 2006 deutlich zurückgegangen ist.
- Früherfassung und Frühintervention: Meldung durch Arbeitgeber, Arzt oder die betroffene Person, bevor eine längere Arbeitsunfähigkeit eintritt. Die IV kann bereits nach 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit kontaktiert werden.
- Integrationsmassnahmen: Belastbarkeitstraining, Aufbautraining, wirtschaftsnahe Integration mit Arbeitsversuch.
- Berufliche Massnahmen: Umschulung, Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Startkapital für Selbstständigkeit.
- Medizinische Massnahmen: Bei Geburtsgebrechen (bis 20 Jahre) oder bestimmten chirurgischen Behandlungen, die die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen.
- Hilfsmittel: Rollstühle, Hörgeräte, Prothesen und andere technische Hilfsmittel, die die Erwerbsfähigkeit oder Selbstständigkeit fördern.
EO – Erwerbsersatzordnung
Beiträge
Der EO-Beitragssatz beträgt 0,5% des Bruttolohns, aufgeteilt in je 0,25% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei CHF 7.000 Monatslohn sind das CHF 17,50 pro Monat für den Arbeitnehmer, also CHF 210 pro Jahr.
Entschädigung bei Militär-, Zivil- und Schutzdienst
Die EO entschädigt Erwerbstätige für den Erwerbsausfall während des obligatorischen Diensts. Die Grundentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, mit einem Maximum von CHF 220 pro Tag. Dienstleistende mit Kindern und Unterhaltspflichten erhalten zusätzliche Zulagen.
Mutterschaftsentschädigung (MSE)
Seit 2005 finanziert die EO die Mutterschaftsentschädigung mit folgenden Eckdaten:
- Dauer: 14 Wochen (98 Tage) ab dem Tag der Geburt. Wird die Mutter früher entlassen, endet der Anspruch nicht vorzeitig.
- Höhe: 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal CHF 220 pro Tag (CHF 6.820 pro Monat)
- Voraussetzung: Die Mutter war in den 9 Monaten vor der Geburt AHV-versichert und davon mindestens 5 Monate erwerbstätig
Rechenbeispiel bei einem Monatslohn von CHF 7.000:
- Tageseinkommen: CHF 7.000 x 12 / 360 = CHF 233,33
- MSE (80%): CHF 233,33 x 80% = CHF 186,67 pro Tag
- Monatliche Entschädigung: ca. CHF 5.600
- Gesamtentschädigung 14 Wochen: CHF 186,67 x 98 = CHF 18.293
Vaterschaftsurlaub (seit 2021)
Seit dem 1. Januar 2021 haben Väter Anspruch auf 2 Wochen (10 Arbeitstage) bezahlten Vaterschaftsurlaub, finanziert über die EO:
- Dauer: 14 Taggelder, am Stück oder tageweise innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt einlösbar
- Höhe: 80% des Erwerbseinkommens, maximal CHF 220 pro Tag
- Voraussetzung: Der Vater war in den 9 Monaten vor der Geburt AHV-versichert und davon mindestens 5 Monate erwerbstätig
Betreuungsurlaub (seit 2021)
Erwerbstätige Eltern, deren Kind wegen Krankheit oder Unfall schwer gesundheitlich beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen. Die Entschädigung beträgt 80% des Erwerbseinkommens (max. CHF 220 pro Tag) und kann zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Der Urlaub muss innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erkrankung bezogen werden.
ALV – Arbeitslosenversicherung
Beiträge
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) sichert gegen Erwerbsausfall bei Arbeitslosigkeit ab. Die ALV ist eine der wenigen Sozialversicherungen mit einer Beitragsobergrenze:
| Lohnkomponente | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Total |
|---|---|---|---|
| Lohn bis CHF 148.200 | 1,1% | 1,1% | 2,2% |
| Lohn über CHF 148.200 (Solidaritätsbeitrag) | 0,5% | 0,5% | 1,0% |
Der Solidaritätsbeitrag von 1% auf Lohnanteile über CHF 148.200 dient der Finanzierung der ALV und wurde als Krisenfinanzierungsmechanismus eingeführt. Er berechtigt nicht zu höheren Leistungen: Die maximale Arbeitslosenentschädigung bleibt auf dem versicherten Verdienst bis CHF 148.200 begrenzt.
Leistungen der ALV
- Arbeitslosenentschädigung: 70% des versicherten Verdienstes (80% für Personen mit Unterhaltspflichten, Personen mit IV-Rente oder Einkommen unter CHF 4.340). Maximum: CHF 10.382 pro Monat (bei Jahreseinkommen von CHF 148.200 und 80% Entschädigung).
- Taggeldbezugsdauer: Je nach Alter und Beitragszeit 200 bis 520 Taggelder. Personen ab 55 Jahren mit mindestens 22 Monaten Beitragszeit erhalten die maximalen 520 Taggelder (24 Monate).
- Kurzarbeitsentschädigung: Bei vorübergehendem Arbeitsausfall kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden. Die ALV übernimmt 80% des Lohnausfalls für die reduzierten Stunden.
- Insolvenzentschädigung: Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sichert die ALV ausstehende Löhne der letzten 4 Monate (max. CHF 148.200/12 x 4).
- Arbeitsmarktliche Massnahmen: Weiterbildungskurse, Beschäftigungsprogramme, Einarbeitungszuschüsse für Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose einstellen.
Gesamtübersicht: Alle Sozialabzüge auf einen Blick
Die folgende Tabelle zeigt alle obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von CHF 7.000 (CHF 84.000 pro Jahr) im Alter von 40 Jahren:
| Versicherung | Satz AN | Abzug/Monat | Satz AG | Kosten AG/Monat |
|---|---|---|---|---|
| AHV | 4,35% | CHF 304,50 | 4,35% | CHF 304,50 |
| IV | 0,70% | CHF 49,00 | 0,70% | CHF 49,00 |
| EO | 0,25% | CHF 17,50 | 0,25% | CHF 17,50 |
| ALV | 1,10% | CHF 77,00 | 1,10% | CHF 77,00 |
| BVG (ca., 40 J.) | ~5,0% | CHF 242,00 | ~5,0% | CHF 242,00 |
| NBU | ~1,0% | CHF 70,00 | – | – |
| BU | – | – | ~0,5% | CHF 35,00 |
| FAK/FZ | – | – | ~1,5% | CHF 105,00 |
| Total | CHF 760,00 | CHF 830,00 |
Erklärungen zu den einzelnen Positionen:
- NBU (Nichtberufsunfallversicherung): Wird vollständig vom Arbeitnehmer getragen. Der Satz variiert je nach Branche, Versicherer und Risikoprofil zwischen 0,7% und 2,5%. Der hier verwendete Satz von 1% entspricht einem typischen Büroangestellten.
- BU (Berufsunfallversicherung): Wird vollständig vom Arbeitgeber getragen und erscheint nicht auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers.
- FAK/FZ (Familienausgleichskasse/Familienzulagen): Wird vom Arbeitgeber getragen. Der Satz variiert kantonal erheblich: von 1,0% in Zug bis 3,5% in Genf. Im Gegenzug finanziert die FAK die Kinderzulagen und Ausbildungszulagen, die an Eltern ausbezahlt werden.
- BVG: Die Beiträge variieren stark nach Alter, gewähltem Vorsorgeplan und ob überobligatorisch versichert wird. Die Angabe von 5% (Arbeitnehmeranteil) entspricht dem BVG-Minimum für 35- bis 44-Jährige. In der Praxis kann der Gesamtbeitrag bei grosszügigen Arbeitgebern deutlich höher sein.
Von einem Bruttolohn von CHF 7.000 verbleiben nach allen Sozialabzügen (ohne Steuern) rund CHF 6.240. Die gesamten Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber betragen zusätzlich zum Bruttolohn rund CHF 830 pro Monat (ca. 12% des Bruttolohns), womit die Gesamtlohnkosten bei CHF 7.830 liegen. Bei älteren Arbeitnehmern (55 bis 65 Jahre) steigen die BVG-Kosten deutlich: Die Altersgutschrift von 18% des koordinierten Lohns erhöht die Lohnnebenkosten um mehrere Hundert Franken pro Monat. Dies kann ein Grund sein, weshalb ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt Nachteile erleben.
Sozialabzüge nach Einkommensklasse
Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Sozialabzüge (Arbeitnehmeranteil) für verschiedene Einkommen bei einem Alter von 35 Jahren:
| Bruttolohn/Monat | AHV/IV/EO | ALV | BVG (ca.) | NBU (ca.) | Total Abzüge |
|---|---|---|---|---|---|
| CHF 4.500 | CHF 239 | CHF 50 | CHF 107 | CHF 45 | CHF 441 |
| CHF 6.000 | CHF 318 | CHF 66 | CHF 182 | CHF 60 | CHF 626 |
| CHF 7.000 | CHF 371 | CHF 77 | CHF 242 | CHF 70 | CHF 760 |
| CHF 8.500 | CHF 451 | CHF 94 | CHF 260 | CHF 85 | CHF 890 |
| CHF 10.000 | CHF 530 | CHF 110 | CHF 260 | CHF 100 | CHF 1.000 |
| CHF 15.000 | CHF 795 | CHF 103 | CHF 260 | CHF 150 | CHF 1.308 |
Bei CHF 15.000 greift die ALV-Beitragsobergrenze: Nur der Solidaritätsbeitrag von 0,5% fällt an. BVG wird durch die Obergrenze des koordinierten Lohns (CHF 62.475/Jahr) begrenzt.
Selbstständige Erwerbstätige
Für Selbstständige gelten grundlegend andere Regeln. Da kein Arbeitgeber vorhanden ist, der die Hälfte der Beiträge übernimmt, tragen Selbstständige die gesamte Last selbst:
- AHV/IV/EO: Der volle Beitrag von 10,6% muss selbst getragen werden. Bei Einkommen unter CHF 58.800 gilt eine sinkende Beitragsskala: Der Minimalsatz beträgt 5,371% bei einem Einkommen unter CHF 9.800. Diese Degression ist eine bewusste Förderung von Kleinselbstständigen.
- BVG: Freiwillig für Selbstständige. Sie können sich der Auffangeinrichtung BVG oder einer Branchenvorsorge anschliessen. Die BVG-Beiträge müssen dann vollständig selbst getragen werden, sind aber steuerlich abziehbar.
- ALV: Selbstständige sind nicht ALV-versichert und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Ein wichtiges Risiko, das bei der Selbstständigkeit berücksichtigt werden muss.
- UVG: Selbstständige können sich freiwillig gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichern. Ohne UVG-Deckung müssen Unfallfolgen über die Krankenversicherung abgedeckt werden, die in der Regel schlechtere Leistungen bietet.
- Säule 3a: Selbstständige ohne Pensionskasse können bis zu CHF 36.288 pro Jahr (20% des Nettoeinkommens) in die Säule 3a einzahlen, statt nur CHF 7.258 wie Angestellte mit Pensionskasse.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es eine Beitragsobergrenze bei der AHV?
Nein. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern (z.B. Deutschland: Beitragsbemessungsgrenze von ca. EUR 90.600, Österreich: ca. EUR 73.000) gibt es in der Schweiz keine Beitragsobergrenze für AHV, IV und EO. Auf jeden Franken Lohn werden Beiträge erhoben, auch wenn das Einkommen CHF 500.000 oder mehr beträgt. Die Rente ist jedoch plafoniert auf maximal CHF 2.450 pro Monat. Hohe Einkommen zahlen also überproportional viel ein, erhalten aber keine höhere Rente. Die AHV funktioniert damit als Umlageverfahren mit starkem Solidaritätscharakter.
Was passiert mit meinen AHV-Beiträgen, wenn ich die Schweiz verlasse?
Wenn Sie die Schweiz verlassen und in einen EU/EFTA-Staat ziehen, bleiben Ihre AHV-Beiträge vollständig erhalten und werden bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt. Die Koordinationsregeln stellen sicher, dass Beitragsjahre in verschiedenen EU/EFTA-Staaten zusammengezählt werden. Sie erhalten später eine anteilige Rente aus jedem Land, in dem Sie Beiträge geleistet haben. Bei Rückkehr in einen Nicht-EU/EFTA-Staat ist je nach Staatsvertrag eine Rückerstattung der AHV-Beiträge möglich (z.B. für Staatsangehörige der USA, Kanada, Japan, Südkorea). Alternativ können Sie die AHV-Rente später weltweit im Ausland beziehen.
Wie kann ich meine zukünftige AHV-Rente berechnen?
Sie können bei Ihrer kantonalen AHV-Ausgleichskasse eine Rentenvorausberechnung anfordern. Diese berücksichtigt Ihre bisherigen Beiträge, Erziehungsgutschriften und eine Prognose bis zum Referenzalter. Die Vorausberechnung ist kostenlos und wird ab dem Alter von 40 Jahren empfohlen, insbesondere wenn Sie eine Pensionierungsplanung vornehmen. Der Antrag kann online oder schriftlich gestellt werden und wird innert weniger Wochen bearbeitet.
Welche Sozialversicherungsbeiträge kann ich von den Steuern abziehen?
Alle obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, BVG, UVG) sind vollständig vom steuerbaren Einkommen absetzbar. Bei Angestellten werden diese Beiträge automatisch über den Lohnausweis in der Steuererklärung berücksichtigt. Bei der Quellensteuer sind die Sozialversicherungsbeiträge bereits pauschal in den Tarifen eingerechnet. Freiwillige Beiträge wie Säule-3a-Einzahlungen und Pensionskasseneinkäufe sind zusätzlich absetzbar.
Wann beginnt die AHV-Beitragspflicht?
Die AHV-Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag für erwerbstätige Personen. Für nichterwerbstätige Personen (z.B. Studierende ohne Einkommen) beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Nichterwerbstätige zahlen einen AHV-Beitrag, der sich nach dem Vermögen und dem Renteneinekommen berechnet (Minimum CHF 514 pro Jahr). Es ist wichtig, dass auch während einer Erwerbsunterbrechung (Studium, Sabbatical, Elternzeit) die Mindestbeiträge bezahlt werden, um Beitragslücken zu vermeiden.