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BVG-Beitragsrechner

Berechnen Sie Ihre persönlichen Pensionskassen-Beiträge nach Alter und Bruttolohn.

Berufliche Vorsorge (BVG/LPP): Beiträge, Koordinationsabzug, Einkauf und Kapitalbezug

Die berufliche Vorsorge bildet die zweite Säule des schweizerischen Drei-Säulen-Systems und verfolgt ein klares Ziel: Zusammen mit der AHV-Rente soll sie rund 60 Prozent des letzten Erwerbseinkommens im Alter sichern. Für über vier Millionen Versicherte in der Schweiz ist das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge) eine der wichtigsten finanziellen Säulen. Anders als die AHV funktioniert die Pensionskasse nach dem Kapitaldeckungsverfahren - jeder Franken, den Sie und Ihr Arbeitgeber einzahlen, wird auf Ihrem persönlichen Vorsorgekonto angespart, verzinst und bei der Pensionierung als Rente oder Kapital ausbezahlt. Dieser Ratgeber erklärt alle relevanten Aspekte: von der Eintrittsschwelle über die altersabhängigen Beiträge bis hin zu Einkauf, Kapitalbezug und den häufigsten Stolpersteinen.

Grundlagen der zweiten Säule

Die berufliche Vorsorge wurde 1985 mit dem BVG eingeführt und ist seither obligatorisch für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Jahreslohn von mindestens CHF 22 050 (Eintrittsschwelle 2026) verdienen. Selbständigerwerbende können sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen, sind aber gesetzlich nicht dazu verpflichtet. Die Versicherungspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag für die Risiken Tod und Invalidität und am 1. Januar nach dem 24. Geburtstag für den Sparprozess (Altersgutschriften).

Im Gegensatz zur AHV, die nach dem Umlageverfahren funktioniert - also heutige Beiträge direkt an heutige Rentner auszahlt -, arbeitet das BVG nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Jeder Versicherte besitzt ein individuelles Altersguthaben, das sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen sowie Zinserträgen zusammensetzt. Bei einem Stellenwechsel wird dieses Guthaben vollständig mitgenommen. Rund 1 400 Pensionskassen verwalten in der Schweiz ein Gesamtvermögen von über CHF 1 100 Milliarden - eine enorme Summe, die das BVG-System zum größten institutionellen Anleger des Landes macht.

Die Pensionskassen unterliegen der Aufsicht der kantonalen oder der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV). Sie müssen strenge Anlagevorschriften einhalten und werden regelmäßig geprüft. Trotzdem gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Kassen: Während einige mit einem Deckungsgrad von über 120 Prozent hervorragend dastehen, kämpfen andere mit Unterdeckung. Der Deckungsgrad gibt an, ob eine Kasse genug Vermögen besitzt, um alle künftigen Verpflichtungen zu erfüllen.

Der Koordinationsabzug - das Herzstuck der BVG-Berechnung

Ein zentrales und oft missverstandenes Element des BVG ist der Koordinationsabzug. Er beträgt 2026 CHF 26 460 und entspricht 7/8 der maximalen einfachen AHV-Jahresrente. Dieser Betrag wird vom Bruttolohn abgezogen, um den sogenannten koordinierten Lohn zu ermitteln - also jenen Lohnanteil, der tatsächlich durch die Pensionskasse versichert wird. Der Zweck ist die Vermeidung einer Doppelversicherung: Da die AHV bereits einen Teil des Einkommens abdeckt, soll dieser Anteil nicht nochmals durch die zweite Säule versichert werden.

In der Praxis bedeutet der Koordinationsabzug Folgendes:

Bruttolohn (CHF) Koordinationsabzug Koordinierter Lohn (CHF) Bemerkung
100 00026 46064 260Obergrenze erreicht
90 72026 46064 260Maximum versicherbarer koord. Lohn
80 00026 46054 275Normaler Bereich
60 00026 46034 275Normaler Bereich
40 00026 46014 275Niedriger koord. Lohn
30 00026 4604 275Nahe am Minimum
26 00026 4603 675Minimum koordinierter Lohn greift

Der maximal versicherbare koordinierte Lohn beträgt CHF 64 260 (oberer Grenzbetrag CHF 90 720 minus Koordinationsabzug). Verdient jemand über CHF 90 720, wird der darüberliegende Lohnanteil nur dann durch die Pensionskasse versichert, wenn das Reglement überobligatorische Leistungen vorsieht. Der minimale koordinierte Lohn liegt bei CHF 3 675. Auch bei sehr niedrigen Löhnen knapp oberhalb der Eintrittsschwelle wird mindestens dieser Betrag versichert.

Koordinationsabzug bei Teilzeitarbeit - ein systemischer Nachteil

Einer der meistdiskutierten Kritikpunkte am BVG betrifft Teilzeitarbeitende. Der Koordinationsabzug wird gesetzlich nicht proportional an den Beschäftigungsgrad angepasst. Eine Person, die zu 50 Prozent arbeitet und auf eine Vollzeitstelle CHF 80 000 verdienen würde, erhält CHF 40 000 brutto. Der koordinierte Lohn beträgt dann lediglich CHF 40 000 minus CHF 26 460 = CHF 14 275. Würde der Koordinationsabzug proportional angepasst, läge der koordinierte Lohn bei CHF 40 000 minus CHF 12 863 = CHF 27 138 - also fast doppelt so hoch.

Dieses Problem trifft überproportional Frauen, da sie in der Schweiz häufiger Teilzeit arbeiten. Progressive Arbeitgeber passen den Koordinationsabzug freiwillig an den Beschäftigungsgrad an. Die BVG-Reform 2025 sieht eine deutliche Senkung des Koordinationsabzugs vor, was Teilzeitarbeitenden und Personen mit mehreren Arbeitgebern zugutekommen würde.

BVG-Beiträge nach Alter (Altersgutschriften)

Die BVG-Beiträge - offiziell Altersgutschriften genannt - steigen mit dem Alter des Versicherten. Die Logik dahinter: Ältere Arbeitnehmer haben weniger verbleibende Jahre bis zur Pensionierung und müssen daher intensiver sparen, um ein ausreichendes Alterskapital aufzubauen. Die gesetzlichen Mindestbeitragssätze, bezogen auf den koordinierten Lohn, lauten:

Altersgruppe Gesamtbeitrag Arbeitnehmer (min.) Arbeitgeber (min.) Beispiel CHF 80 000 Brutto
25 - 34 Jahre7 %3,5 %3,5 %CHF 3 799 / Jahr
35 - 44 Jahre10 %5,0 %5,0 %CHF 5 428 / Jahr
45 - 54 Jahre15 %7,5 %7,5 %CHF 8 141 / Jahr
55 - 65 Jahre18 %9,0 %9,0 %CHF 9 770 / Jahr

Das Rechenbeispiel in der letzten Spalte basiert auf dem koordinierten Lohn bei CHF 80 000 Brutto: CHF 80 000 minus CHF 26 460 = CHF 54 275 koordinierter Lohn. Für eine 30-jährige Person ergibt das: 7 % von CHF 54 275 = CHF 3 799 Gesamtbeitrag, davon mindestens CHF 1 900 Arbeitnehmeranteil (CHF 158 pro Monat).

Gesetzlich muss der Arbeitgeber mindestens gleich viel bezahlen wie der Arbeitnehmer. In der Praxis übernehmen viele Arbeitgeber einen größeren Anteil - typisch sind Verhältnisse von 60/40 oder sogar 2/3 zu 1/3. Diese überparitätische Finanzierung stellt einen erheblichen Lohnnebenleistungsvorteil dar und sollte bei der Arbeitgeberwahl unbedingt berücksichtigt werden. Ein Arbeitgeber, der 60 Prozent der BVG-Beiträge übernimmt statt der gesetzlichen 50 Prozent, schenkt einem 50-jährigen Arbeitnehmer bei CHF 80 000 Brutto rund CHF 814 pro Jahr zusätzlich.

Kostensteigerung im Alter - ein Arbeitsmarktproblem

Die altersabhängige Staffelung der BVG-Beiträge hat eine unerwünschte Nebenwirkung: Ältere Arbeitnehmer sind für Arbeitgeber teurer. Ein 58-jähriger Mitarbeiter kostet den Arbeitgeber allein beim BVG-Beitrag rund CHF 4 885 pro Jahr (9 % auf CHF 54 275), während ein 28-jähriger nur CHF 1 900 kostet (3,5 % auf CHF 54 275). Dieser Unterschied von über CHF 2 900 pro Jahr kann bei der Rekrutierung eine Rolle spielen und wird als einer der Faktoren für die höhere Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer angesehen. Die geplante BVG-Reform sieht eine Abflachung der Beitragskurve vor, um diesen Effekt abzumildern.

Obligatorium und Überobligatorium - zwei Welten innerhalb einer Pensionskasse

Das BVG definiert Mindestleistungen, das sogenannte Obligatorium. Viele Pensionskassen gehen jedoch weit darüber hinaus und bieten überobligatorische Leistungen an. Das Verhältnis zwischen obligatorischem und überobligatorischem Anteil bestimmt maßgeblich die Qualität Ihrer Vorsorge. Die Unterschiede können sich auf verschiedene Arten äußern:

Merkmal Obligatorium (BVG-Minimum) Überobligatorium (Beispiel guter Kasse)
KoordinationsabzugCHF 26 460CHF 0 bis CHF 12 863
Versicherter MaximallohnCHF 90 720CHF 150 000 bis unbegrenzt
Beitragssatz 35-44 J.10 %14 % - 18 %
Mindestzins1,25 % (2026)Häufig 1,5 % - 3,0 %
Umwandlungssatz6,8 %5,0 % - 5,8 % (umhüllend)
IV-RenteGesetzliches MinimumOft 60 % - 70 % des vers. Lohns
HinterlassenenleistungenWitwen-/WaisenrenteOft auch Lebenspartnerrente

Der Vorsorgeausweis, den Sie jährlich von Ihrer Pensionskasse erhalten, zeigt detailliert die obligatorischen und überobligatorischen Leistungen. Lesen Sie dieses Dokument sorgfältig - es enthält wichtige Informationen über Ihr aktuelles Altersguthaben, die projizierte Altersrente, die Risikoleistungen bei Invalidität und Tod sowie den maximal möglichen Einkaufsbetrag.

Der Umwandlungssatz - von Kapital zu Rente

Der Umwandlungssatz bestimmt, wie viel jährliche Rente Sie aus Ihrem angesparten BVG-Kapital erhalten. Der gesetzliche Mindestsatz für das Obligatorium beträgt 6,8 Prozent. Das bedeutet konkret:

Alterskapital (CHF) Jährliche Rente (6,8 %) Monatliche Rente
200 00013 6001 133
300 00020 4001 700
400 00027 2002 267
500 00034 0002 833
700 00047 6003 967

Der Umwandlungssatz von 6,8 Prozent gilt nur für den obligatorischen Teil des Alterskapitals. Für das Überobligatorium können Pensionskassen tiefere Sätze anwenden. In der Praxis verwenden die meisten Kassen heute einen einheitlichen (umhüllenden) Satz auf das gesamte Kapital, der typischerweise zwischen 5,0 und 5,8 Prozent liegt. Das führt dazu, dass die tatsächliche Rente oft niedriger ausfällt, als man bei einem reinen Blick auf den gesetzlichen Satz von 6,8 Prozent erwarten würde.

Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Bei einem Alterskapital von CHF 500 000, wovon CHF 300 000 obligatorisch und CHF 200 000 überobligatorisch sind, ergibt sich mit einem umhüllenden Satz von 5,4 Prozent eine Jahresrente von CHF 27 000 (CHF 2 250/Monat). Mit dem reinen obligatorischen Satz von 6,8 Prozent auf CHF 300 000 wären es zwar CHF 20 400 aus dem Obligatorium, aber das Überobligatorium würde separat mit einem tieferen Satz umgewandelt. Die meisten Kassen rechnen umhüllend, was für den Versicherten transparent, aber oft nachteiliger ist.

Warum steht der Umwandlungssatz unter Druck?

Der Umwandlungssatz von 6,8 Prozent wurde festgelegt, als die Lebenserwartung tiefer und die Kapitalmarktrenditen höher lagen. Heute leben Pensionierte im Durchschnitt deutlich länger als bei der Einführung des Satzes, während die Zinsen jahrelang auf historischen Tiefstständen verharrten. Jeder Franken, der als Rente versprochen wird, muss über einen längeren Zeitraum finanziert werden. Bei einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent muss das Kapital rechnerisch rund 14,7 Jahre reichen - viele Pensionierte leben aber 20 oder mehr Jahre im Ruhestand. Die Differenz wird durch die aktiven Versicherten quersubventioniert, was unter dem Begriff Umverteilung von Jung zu Alt diskutiert wird.

BVG-Mindestzinssatz und Verzinsung

Das auf dem Vorsorgekonto angesparte Kapital wird verzinst. Der Bundesrat legt jährlich den BVG-Mindestzinssatz fest, der 2026 bei 1,25 Prozent liegt. Dieser Satz gilt nur für den obligatorischen Teil des Guthabens. Für das Überobligatorium bestimmt die Pensionskasse den Zinssatz selbst, der häufig tiefer liegt, in guten Anlagejahren aber auch höher sein kann.

Die Verzinsung hat einen erheblichen Einfluss auf das Endkapital. Ein Unterschied von nur 0,5 Prozentpunkten pro Jahr summiert sich über 40 Beitragsjahre zu mehreren Zehntausend Franken. Deshalb lohnt sich ein Blick auf die Verzinsung im Vorsorgeausweis. Pensionskassen mit hohem Deckungsgrad und professionellem Anlagemanagement können ihren Versicherten oft eine höhere Verzinsung bieten als das gesetzliche Minimum.

Einkauf in die Pensionskasse - Steueroptimierung und Vorsorge kombiniert

Ein Einkauf in die Pensionskasse ist möglich, wenn eine sogenannte Vorsorgelücke besteht - wenn also das vorhandene Altersguthaben tiefer ist als das maximal mögliche Guthaben gemäß Reglement. Typische Gründe für eine Vorsorgelücke sind:

Der große steuerliche Vorteil: Der eingekaufte Betrag ist vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent (typisch für mittlere bis hohe Einkommen im Kanton Zürich) spart ein Einkauf von CHF 50 000 rund CHF 17 500 an Steuern. Gleichzeitig wird das Alterskapital erhöht und die künftige Rente verbessert.

Steueroptimale Einkaufsstrategie

Um den Steuereffekt zu maximieren, empfehlen Fachleute, Einkaufe über mehrere Jahre zu verteilen. Wer in einem einzigen Jahr CHF 100 000 einkauft, profitiert zwar von einem hohen Abzug, aber die Progression wirkt sich nicht optimal aus. Wer stattdessen über vier Jahre jeweils CHF 25 000 einzahlt, kann in jedem Jahr den vollen Progressionseffekt nutzen und spart in der Summe mehr Steuern.

Wichtige Einschränkung: Nach einem Einkauf gilt eine dreisjährige Sperrfrist für Kapitalbezüge aus der Pensionskasse. Wer plant, bei der Pensionierung Kapital zu beziehen, muss den letzten Einkauf spätestens drei Jahre vorher tätigen. Planen Sie Einkaufe daher frühzeitig und koordiniert mit Ihrer Pensionierungsstrategie.

Rechenbeispiel: Einkauf über drei Jahre

Eine 55-jährige Arbeitnehmerin in Zürich mit einem Bruttolohn von CHF 120 000 hat eine Vorsorgelücke von CHF 90 000. Sie verteilt den Einkauf auf drei Jahre:

Bei Pensionierung mit 65 hat sich der Einkauf durch Verzinsung auf rund CHF 101 000 erhöht. Die jährliche Zusatzrente beträgt bei 5,4 Prozent Umwandlungssatz rund CHF 5 454, also CHF 455 pro Monat - lebenslang.

Kapitalbezug oder Rente - die wichtigste Entscheidung bei der Pensionierung

Bei der Pensionierung stehen Versicherte vor einer weitreichenden Wahl: Sie können das BVG-Kapital als lebenslange Rente, als einmalige Kapitalauszahlung oder als Kombination beider Formen beziehen. Diese Entscheidung ist grundsätzlich unwiderruflich und hat erhebliche finanzielle und steuerliche Konsequenzen.

Kriterium Rente Kapitalbezug
BesteuerungJährlich als Einkommen (voller Steuersatz)Einmalig zu reduziertem Satz (ca. 5-12 %)
SicherheitLebenslang garantiertAbhängig von Anlageentwicklung
FlexibilitätKein Zugriff auf KapitalVolle Verfügungsfreiheit
HinterlasseneWitwenrente 60 %, Waisenrente 20 %Restkapital vererbbar
TeuerungsausgleichNicht garantiert, selten gewährtDurch Anlage steuerbar
LanglebigkeitsrisikoVon Pensionskasse getragenEigenverantwortung

Ein häufig empfohlener Ansatz ist die Kombination: Den obligatorischen Teil als Rente beziehen (wegen des günstigen Umwandlungssatzes von 6,8 Prozent) und den überobligatorischen Teil als Kapital. Die optimale Strategie hängt jedoch von vielen individuellen Faktoren ab - Gesundheitszustand, vorhandenes Vermögen, Familienstand, weitere Einkommensquellen und die persönliche Risikobereitschaft.

Steuervergleich: Rente vs. Kapital

Eine Beispielrechnung für den Kanton Zürich verdeutlicht die steuerlichen Unterschiede. Angenommen, das Alterskapital beträgt CHF 600 000:

Ueber einen Zeitraum von 20 Jahren zahlt der Rentenbezüger rund CHF 116 000 an Steuern auf die Rente. Der Kapitalbezüger zahlt einmalig CHF 48 000 und danach Vermögenssteuern und Steuern auf Kapitalerträge. Je nach Anlagestrategie und Lebensdauer kann der Kapitalbezug steuerlich günstiger sein, bietet aber keine Garantie gegen Kapitalverlust.

Vorbezug für Wohneigentum (WEF)

Das BVG erlaubt den Vorbezug von Pensionskassengeldern zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum. Der Vorbezug ist möglich für den Kauf, den Bau oder die Renovation von Wohneigentum sowie zur Amortisation einer Hypothek. Der Mindestbetrag beträgt CHF 20 000. Bis zum Alter von 50 Jahren kann das gesamte Freizügigkeitsguthaben vorbezogen werden. Ab 50 Jahren ist der Vorbezug auf das Guthaben im Alter 50 oder die Hälfte des aktuellen Guthabens beschränkt (der höhere Betrag gilt).

Der WEF-Vorbezug wird steuerlich zum reduzierten Vorsorgetarif besteuert, ähnlich wie ein Kapitalbezug bei der Pensionierung. Wird das Wohneigentum später verkauft, muss der vorbezogene Betrag in die Pensionskasse zurückbezahlt werden, und die damals bezahlte Steuer wird zurückerstattet. Bei einem freiwilligen Rückzahlung vor der Pensionierung gelten dieselben Regeln.

Warnung: Ein WEF-Vorbezug reduziert nicht nur das Alterskapital, sondern auch die Risikoleistungen bei Invalidität und Tod. Prüfen Sie im Vorsorgeausweis, welche Auswirkungen ein Vorbezug auf Ihre Versicherungsleistungen hat, und erwägen Sie allenfalls eine zusätzliche Risikoversicherung.

Freizügigkeit bei Stellenwechsel

Bei einem Stellenwechsel wird das gesamte Altersguthaben - die Freizügigkeitsleistung - an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen. Liegt zwischen den Arbeitsverhältnissen eine Pause, wird das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung überwiesen. Dort bleibt es bis zum Antritt einer neuen Stelle oder bis zur Pensionierung.

Gemäß der Stiftung Auffangeinrichtung BVG liegen in der Schweiz über CHF 5 Milliarden auf vergessenen Freizügigkeitskonten. Wenn Sie im Laufe Ihrer Karriere mehrere Arbeitgeber hatten, lohnt es sich, über die Zentralstelle 2. Säule (zentralstelle.ch) eine Suche nach Ihrem Namen durchzuführen. Vergessene Guthaben können erhebliche Beträge erreichen.

Beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber sollten Sie zudem prüfen, ob die neue Pensionskasse überobligatorische Leistungen bietet und ob ein freiwilliger Einkauf möglich und sinnvoll ist. Der Wechsel zu einer Kasse mit tieferem versicherten Lohn kann eine Einkaufsmöglichkeit eröffnen, die steuerlich attraktiv genutzt werden kann.

BVG bei Scheidung

Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesammlte Pensionskassenguthaben häufig hälftig geteilt. Der Grundsatz lautet: Die während der Ehezeit äquifinierten Vorsorgeansprüche werden zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner aufgeteilt. Das Gericht kann in begründeten Fällen von der hälftigen Teilung abweichen, etwa wenn ein Ehepartner bereits eine Rente bezieht.

Die Teilung erfolgt direkt zwischen den Pensionskassen beider Ehepartner. Falls ein Ehepartner keine Pensionskasse hat (beispielsweise bei Selbständigkeit oder Nichterwerbstätigkeit), wird der Anteil auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Für viele Geschiedene entsteht durch die Teilung eine erhebliche Vorsorgelücke, die durch freiwillige Einkaufe wieder geschlossen werden kann.

BVG für Grenzgänger und internationale Arbeitnehmer

Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten und im Ausland wohnen, sind ganz normal dem BVG unterstellt. Ihre Pensionskassenbeiträge werden wie bei Schweizer Arbeitnehmern erhoben. Bei einer endgültigen Ausreise aus der Schweiz (in ein Land außerhalb der EU/EFTA) kann das gesamte BVG-Guthaben bar ausbezahlt werden. Bei einer Ausreise in ein EU/EFTA-Land ist die Barauszahlung auf den überobligatorischen Teil beschränkt, der obligatorische Teil verbleibt auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz.

Für Zuzüger aus dem Ausland gilt: Die Eintrittsschwelle von CHF 22 050 muss erreicht werden. Die fehlenden Beitragsjahre vor dem Zuzug können über PK-Einkaufe nachgeholt werden - ein besonders attraktives Instrument, da die Vorsorgelücke bei später Einwanderung oft gross ist und der steuerliche Abzug entsprechend hoch ausfällt.

Praktische Tipps zur Optimierung Ihrer BVG-Vorsorge

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Koordinationsabzug im BVG?

Der Koordinationsabzug von CHF 26 460 (2026) wird vom Bruttolohn abgezogen, um den koordinierten (versicherten) Lohn in der Pensionskasse zu bestimmen. Er dient der Koordination zwischen erster Säule (AHV) und zweiter Säule (BVG), damit der bereits durch die AHV abgedeckte Lohnanteil nicht doppelt versichert wird. Bei Teilzeitarbeit wird der Koordinationsabzug gesetzlich nicht proportional angepasst, was zu einer Benachteiligung von Teilzeitarbeitenden führt. Einige Arbeitgeber passen ihn freiwillig an den Beschäftigungsgrad an.

Wie hoch sind die BVG-Beiträge nach Alter?

Die gesetzlichen Mindestbeiträge (Altersgutschriften) betragen: 25-34 Jahre: 7 % (je 3,5 % AN/AG), 35-44 Jahre: 10 % (je 5 % AN/AG), 45-54 Jahre: 15 % (je 7,5 % AN/AG), 55-65 Jahre: 18 % (je 9 % AN/AG) des koordinierten Lohns. Viele Arbeitgeber leisten höhere Beiträge als das gesetzliche Minimum und übernehmen einen größeren Anteil als die paritätischen 50 Prozent, was ein wichtiges Element des Gesamtlohnpakets darstellt.

Kann ich mich in die Pensionskasse einkaufen?

Ja, freiwillige Einkaufe in die Pensionskasse sind möglich, wenn eine Vorsorgelücke besteht. Der maximal mögliche Einkauf ist auf Ihrem jährlichen Vorsorgeausweis ersichtlich. Der große Vorteil: Der Einkaufsbetrag ist vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Für die optimale Steuerersparnis sollten Sie größere Einkaufe auf mehrere Jahre verteilen. Beachten Sie die 3-Jahres-Sperrfrist: Nach einem Einkauf duerfen Sie innerhalb von drei Jahren kein Kapital aus der Pensionskasse beziehen.

Was passiert mit meinem BVG-Guthaben bei Auswanderung?

Bei endgültiger Ausreise aus der Schweiz in ein Nicht-EU/EFTA-Land kann das gesamte BVG-Guthaben bar ausbezahlt werden. Bei Ausreise in ein EU/EFTA-Land ist nur der überobligatorische Teil auszahlbar. Der obligatorische Teil verbleibt auf einem Freizügigkeitskonto und wird frühestens ab dem ordentlichen Rentenalter ausbezahlt. Die Barauszahlung wird zum reduzierten Vorsorgetarif besteuert.

Soll ich das BVG-Kapital als Rente oder als Kapital beziehen?

Die Antwort hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Die Rente bietet lebenslange Sicherheit und ist besonders attraktiv, wenn der Umwandlungssatz im Obligatorium bei 6,8 Prozent liegt. Der Kapitalbezug bietet Flexibilität und steuerliche Vorteile (einmalige Besteuerung zu reduziertem Satz), birgt aber Anlage- und Langlebigkeitsrisiken. Viele Experten empfehlen eine Kombination: Obligatorium als Rente, Überobligatorium als Kapital. Lassen Sie sich individuell beraten.